Der Führerschein ist nicht ausschließlich durch das Verhalten am Steuer gefährdet. Auch Radfahrer und Fußgänger nehmen am Straßenverkehr teil. Bestimmte Verstöße können deshalb Auswirkungen auf das Punktekonto in Flensburg haben und in einzelnen Fällen sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Fahrverbot und Entzug sind nicht dasselbe
Der ADAC unterscheidet zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Bei einem Fahrverbot muss der Führerschein für einen festgelegten Zeitraum abgegeben werden. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt sie dagegen. Nach Ablauf einer Sperrfrist muss sie neu beantragt werden.
Für Radfahrer ist insbesondere Alkohol im Straßenverkehr relevant. Nach § 316 Strafgesetzbuch kann eine Fahrt mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss eine Straftat darstellen. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club nennt als entscheidenden Richtwert die sogenannte absolute Fahrunsicherheit ab 1,6 Promille. Auch bei einem geringeren Alkoholwert kann demnach eine Straftat vorliegen, wenn zusätzlich Fahrfehler oder ein Unfall hinzukommen.
Die Konsequenzen können über das Fahrrad hinausreichen. Nach Angaben des ADFC kann Radfahrern die Fahrerlaubnis entzogen werden. Möglich ist außerdem ein Radfahrverbot. In bestimmten Fällen kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung, kurz MPU, angeordnet werden.
Punkte sind nicht auf Autofahrer beschränkt
Auch andere Verkehrsteilnehmer können Einträge im Fahreignungsregister erhalten. Der Bayerische Rundfunk verweist dabei auf das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Straßenverkehrsgesetz. Die dort erfassten Punkte sind damit nicht ausschließlich Verkehrsverstößen von Autofahrern vorbehalten.
- Radfahrer können bei bestimmten Verstößen Punkte erhalten.
- Alkoholfahrten mit dem Fahrrad können strafrechtliche Folgen haben.
- Bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Für Fußgänger und Radfahrer bedeutet das nicht, dass jeder Regelverstoß automatisch den Führerschein gefährdet. Maßgeblich sind die konkrete Tat, ihre rechtliche Einordnung und die daraus resultierende Bewertung im Fahreignungsregister. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist von einem zeitlich begrenzten Fahrverbot zu unterscheiden.