Der Entzug der Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht nur vorübergehend erfolgen: In besonders schweren Fällen verhängen Gerichte eine Sperrfrist so lange, dass die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dauerhaft entfällt. Grundlage hierfür ist § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB), wie der ADAC erläutert.
Was § 69 StGB regelt
Nach § 69 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, „wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist“. Maßgeblich sind dabei rechtswidrige Taten, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden, oder Verstöße gegen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Der Entzug dient nicht nur der individuellen Strafe, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr.
Folgen und Wiedererlangung
Bei einem einmal ausgesprochenen Entzug legt das Gericht eine Sperrfrist fest, innerhalb derer die betroffene Person die Fahrerlaubnis nicht erneut beantragen kann. Nach Ablauf dieser Frist ist in vielen Fällen der Nachweis der Fahreignung erforderlich; zumeist wird dazu eine Medizinisch‑Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt, so der ADAC. Wird eine Sperrfrist auf Lebenszeit festgesetzt, ist die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen und kann niemals wieder erteilt werden.
- Rechtsgrundlage: § 69 StGB.
- MPU: Häufig Voraussetzung für Wiedererteilung nach Ablauf der Sperrfrist (ADAC).
- Lebenslange Sperre: Gerichtliche Möglichkeit bei schwerwiegenden Vergehen.
Der ADAC erklärt weiter, dass die Entscheidung über die Länge der Sperrfrist und die Frage, ob eine lebenslange Untersagung verhängt wird, die Schwere des Einzelfalls voraussetzt. Nach Ablauf einer Sperrfrist müssen Betroffene ihre Fahreignung nachweisen, bevor ihnen die Fahrerlaubnis erneut erteilt wird.
Im Umfeld dieses Themas weist der Bericht zudem darauf hin, dass es parallel Entwicklungen und Maßnahmen gibt: So hat die EU neue Führerscheinregelungen beschlossen, und es gibt Pläne, wonach die Bundeswehr künftig einen Führerschein‑Zuschuss an Personen zahlen könnte, die sich freiwillig zum Wehrdienst melden. Diese Hinweise wurden im Originaltext genannt, ohne weitere Details zur konkreten Umsetzung.