Regeln gelten auch an Halloween
Am 31. Oktober tragen viele Feiernde Masken und Kostüme. Zwar verbietet die Straßenverkehrsordnung Verkleidungen nicht grundsätzlich, doch müssen Fahrer jederzeit so bleiben, dass sie das Fahrzeug sicher führen und von der Verkehrsüberwachung identifiziert werden können, betonen Automobilclubs.
Wann ein Kostüm teuer wird
- 10 Euro Verwarngeld, wenn die Verkleidung das eigene Sichtfeld einschränkt.
- 20 bis 35 Euro, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Verkleidung behindert oder gefährdet werden.
- 60 Euro Bußgeld, wenn das Gesicht so verhüllt ist, dass Fahrende nicht mehr identifizierbar sind.
Diese Beträge nennt der ADAC als Orientierung. Der ACE ergänzt, dass Gesichtsbemalung oder kleine Accessoires wie eine Clownsnase zulässig bleiben können, solange die wesentlichen Gesichtszüge erkennbar sind.
Bewegungsfreiheit, Hörvermögen und Versicherung
Auch übergroße Schuhe oder sperrige Kopfbedeckungen können problematisch werden, wenn sie die Kontrolle über Pedale und Lenkrad einschränken. Rechtsanwalt Tom Louven weist darauf hin, dass bei einem Unfall wegen einer Kostümierung die Kfz‑Versicherung die Schadenregulierung wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen könne.
Automobilclubs raten daher dazu, aufwendige Verkleidungsstücke im Fahrzeug zu verstauen und erst am Ziel anzulegen. Entscheidend ist stets, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und Kontrollbehörden Personen erkennen können.
| Situationsbeschreibung | Mögliche Folge |
|---|---|
| Sicht einschränkend | 10 Euro Verwarngeld |
| Andere behindert/gefährdet | 20–35 Euro |
| Gesicht verdeckt, Identifikation unmöglich | 60 Euro |
Alle genannten Bußgeldbeträge und Hinweise stammen aus der Zusammenfassung der einschlägigen Empfehlungen von ADAC und ACE sowie der Einschätzung des genannten Rechtsanwalts.