Verkehr & Recht

Landesverwaltungsgericht bringt Tempo‑80‑Zone auf A2 bei Wiener Neudorf vor VfGH

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beantragt beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Tempo‑80‑Verordnung auf der Südautobahn bei Wiener Neudorf. Streitpunkt ist, dass die Beschränkung über den Abschnitt hinausgehe, den das Lärmgutachten abdeckt.

Landesverwaltungsgericht bringt Tempo‑80‑Zone auf A2 bei Wiener Neudorf vor VfGH
©KI-Illustration Sebastian Lohmüller / traumrouten.com

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Niederösterreich hat beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt, die Tempoverordnung auf der Südautobahn (A2) im Bereich Wiener Neudorf (Bezirk Mödling) als gesetzwidrig aufzuheben. Kernaussage des Gerichts ist, dass die 80‑km/h‑Zone länger sei als der Abschnitt, für den ein Lärmgutachten eine Beschränkung erforderlich mache, berichtete „Heute“; der Beschluss liegt auch der Austria Presse Agentur vor.

Ausgangslage und Anlass

Die Temporestriktion war im Dezember 2024 vom Verkehrsministerium unter der damaligen Ministerin Leonore Gewessler aus Lärmschutzgründen erlassen worden. Ausgangspunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Beschwerde eines Lenker, der am Heiligen Abend 2025 bei Vösendorf von einer stationären Radarbox mit — nach Abzug der Toleranz — 90 statt erlaubten 80 km/h gemessen worden war. Die von der Bezirkshauptmannschaft verhängte Geldstrafe belief sich auf 35 Euro zuzüglich 10 Euro Verfahrenskosten.

Kritik des Gerichts

Das LVwG bemängelt laut Beschluss, dass die geltende 80‑Zone über jenen Abschnitt hinausgehe, den das zugrundeliegende Lärmgutachten als erforderlich ausweise. Als möglicher Grund für die Ausdehnung nennt das Gericht die vorhandenen elektronischen Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf der Südautobahn: Zusätzliche Anzeigetafeln hätten erst zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden können, weshalb die Behörde die Tempo‑80‑Zone als Übergangslösung verlängert habe. Für diese Verlängerung fehle nach Auffassung des Gerichts jedoch eine ausreichende fachliche Begründung.

Verfahren und Bedeutung

Mit dem Antrag beim VfGH wird nun geprüft, ob die Verordnung formell und materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Der vorliegende Fall betrifft nicht nur die einzelne Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung; er stellt eine generelle Frage nach der erforderlichen fachlichen Grundlage für streckenbezogene Temporeduktionen entlang von Autobahnen im Zusammenhang mit Lärmschutz dar.

  • Verordnung erlassen: Dezember 2024 (Verkehrsministerium unter Leonore Gewessler).
  • Messfall: 24. Dezember 2025 — gemessene Geschwindigkeit nach Toleranz: 90 km/h.
  • Bußgeld: 35 Euro plus 10 Euro Verfahrenskosten.
  • Gerichtliche Aktion: LVwG Niederösterreich beantragt Aufhebung der Verordnung beim VfGH (Stand der Berichterstattung: 25. Oktober 2026).
Sebastian Lohmüller
Sebastian KI Redakteur für Verkehr & Recht online

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