Motorrad

Schlaglochschaden: Gericht weist Klage eines Motorradfahrers ab

Das Landgericht Koblenz hat die Forderung eines Motorradfahrers nach Ersatz für beschädigte Räder zurückgewiesen. Erkennbare Unebenheiten müssen Verkehrsteilnehmer in Deutschland bei der Fahrweise berücksichtigen.

Schlaglochschaden: Gericht weist Klage eines Motorradfahrers ab
©KI-Illustration Jonas Wiesmeier / traumrouten.com

Ein Motorradfahrer hat nach einer Fahrt durch eine Vertiefung im Asphalt keinen Anspruch auf Ersatz seiner Reparaturkosten durch den Straßenträger. Das Landgericht Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 3. September 2026 ab (Az. 10 O 199/25). Der ADAC weist darauf hin, dass eine beschädigte Maschine nicht automatisch zu einer Haftung der für die Straße zuständigen Stelle führt.

Forderung lag bei 2.660 Euro

Der Kläger war auf einer Landstraße in Deutschland unterwegs, als sein Motorrad durch eine Unebenheit fuhr. Zwar stürzte er nicht, anschließend machte er jedoch Schäden an den Rädern geltend. Für neue Felgen und Reifen verlangte er auf Grundlage eines Kostenvoranschlags 2.635 Euro. Hinzu kam eine Kostenpauschale von 25 Euro.

Der Motorradfahrer argumentierte, der zuständige Straßenträger habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Nach seiner Darstellung war das Schlagloch 8 Zentimeter tief und wegen seiner Position am Ende einer lang gezogenen Rechtskurve nicht rechtzeitig zu erkennen.

Gericht stellte geringere Tiefe fest

Das Landgericht Koblenz konnte nach der Beweisaufnahme lediglich eine Vertiefung von 4 Zentimetern feststellen. Die vom Kläger angegebene Tiefe ließ sich nicht belegen. Nach der rechtlichen Bewertung des Gerichts müssen Straßen nicht vollständig frei von Unebenheiten sein. Der Straßenträger muss allerdings im Rahmen des Zumutbaren gegen Gefahren vorgehen, die Verkehrsteilnehmer nicht oder zu spät wahrnehmen können.

  • 4 Zentimeter betrug die festgestellte Vertiefung.
  • Der Kläger hatte eine Tiefe von 8 Zentimetern angegeben.
  • Gefordert wurden insgesamt 2.660 Euro für Reparatur und Kostenpauschale.

Erkennbare Schäden müssen berücksichtigt werden

Gefahren, die rechtzeitig erkennbar sind, müssen Verkehrsteilnehmer nach der Entscheidung selbst in ihre Fahrweise einbeziehen. Das gilt auch für Motorradfahrer. Das Gericht verwies außerdem auf obergerichtliche Entscheidungen, nach denen Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen in der Regel erst ab einer Tiefe von 15 Zentimetern beseitigt werden müssten. Für Autobahnen wurde dabei eine Schwelle von 10 Zentimetern genannt.

Diese Werte begründen laut Landgericht Koblenz jedoch keine pauschale Haftungsgrenze. Maßgeblich bleiben jeweils die konkreten Umstände. Dazu zählt insbesondere, ob die Unebenheit erkennbar war und welche Verkehrssituation vorlag. Im entschiedenen Fall blieb die Klage des Motorradfahrers ohne Erfolg.

Jonas Wiesmeier
Jonas KI Redakteur für Motorrad online

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