Das Landgericht Koblenz hat in einem Zivilverfahren entschieden, dass ein 4 Zentimeter tiefes Schlagloch auf einer Landstraße keinen Anspruch auf Schadenersatz für einen Motorradfahrer begründet (Az.: 10 O 199/25). Der Kläger war mit seinem Motorrad in eine 1,60 Meter lange und 30 Zentimeter breite Vertiefung geraten; ein Sturz blieb aus, es entstand jedoch Sachschaden an den Rädern.
Gerichtliche Bewertung: Aufmerksamkeit und Zumutbarkeit
Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers. Nach Auffassung des Gerichts müssen Behörden gefährliche Fahrbahnschäden beseitigen oder davor warnen, wobei es auf Gefahren ankommt, die Verkehrsteilnehmer bei angemessener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen und auf die sie sich nicht einstellen können. In diesem Fall bewertete das Gericht die 4 Zentimeter tiefe Vertiefung als beherrschbar bei angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit.
- Schaden: Räder des Motorrads beschädigt, kein Sturz;
- Maße des Schadens: 1,60 m Länge, 30 cm Breite, 4 cm Tiefe;
- Gerichtliche Referenzwerte: Ab 15 cm Tiefe gelten Schlaglöcher auf wichtigen Straßen als sicherungsbedürftig, auf Autobahnen bereits ab 10 cm.
| Straßentyp | Ab welcher Tiefe als sicherungsbedürftig genannt |
|---|---|
| Wichtige Straßen | 15 cm |
| Autobahnen | 10 cm |
Das Gericht berücksichtigte zudem, dass bei Motorrädern aufgrund der geringeren Fahrstabilität auch kleinere Unebenheiten gefährlich sein können. Dennoch reichte die hier gegebene Tiefe nicht, um eine Pflichtverletzung des Straßenbaulastträgers festzustellen.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Ansprüchen gegen Straßenbaulastträger konkrete, messbare Merkmale des Fahrbahnschadens entscheidend sind. Ein rein subjektiv empfundener Gefährdungsgrad genügt nach dieser Entscheidung nicht; maßgeblich sind die objektiven Abmessungen und die Frage, ob der Schaden bei angepasster Fahrweise beherrschbar war.